Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Belisama Steinsee GmbH & Co. KG
§ 1 Geltungsbereich der AGB und Haftungshinweis
1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für alle Gäste verbindlich. Mit dem Erwerb der Zutrittsberechtigung bzw. Betreten des Betriebsgeländes erkennt jeder Gast die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie alle sonstigen Regelungen für einen sicheren und geordneten Betrieb an.
2. Die Gäste benutzen das Betriebsgelände einschließlich seiner Einrichtungen auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung des Betreibers, das Betriebsgelände und die Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten.
§ 2 Umfang des Betriebsgeländes
Zum Betriebsgelände gehören die Betriebsgebäude, die Parkflächen sowie die Liegewiesen bis zum Begrenzungszaun, hiervon ausgenommen sind jedoch der Uferstreifen sowie die Seewasserfläche.
§ 3 Allgemeine Bestimmungen
1. Die Einrichtungen des Betriebs sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung oder Beschädigung haftet der Gast für den Schaden. Für schuldhafte Verunreinigung kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird.
2. Die Gäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.
3. Behälter aus Glas oder Porzellan dürfen auf das Betriebsgelände nicht mitgebracht werden.
4. Das Personal ggf. weitere Beauftragte des Betriebes üben gegenüber allen Besuchern das Hausrecht aus. Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten. Besucher, die gegen die Allgemeine Geschäftsbedingungen verstoßen bzw. den Anweisungen des Personals nicht Folge leisten, können vom Besuch ausgeschlossen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet.
5. Fundgegenstände sind an das Personal abzugeben.
6. Den Gästen ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte oder Fernsehgeräte zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der übrigen Gäste kommt.
7. Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung der Betriebsleitung.
§ 4 Öffnungszeiten und Zutritt
1. Die Öffnungszeiten und der Einlassschluss sowie Eintrittspreise werden öffentlich bekannt gegeben; die Öffnungszeit kann beispielsweise witterungsbedingt verlängert oder verkürzt werden. Ansprüche gegen den Betreiber können daraus nicht abgeleitet werden. Eingangsschluss ist 30 Minuten vor Betriebsende.
2. Einzelkarten gelten nur am Tag der Ausgabe und berechtigen zum einmaligen Eintritt. Zehnerkarten sind für die Dauer einer Saison und nur mit Quittungsaufdruck gültig. Auf Verlangen ist die Eintrittskarte dem Personal vorzuzeigen.
3. Gelöste Eintrittsausweise werden nicht zurückgenommen, Entgelte bzw. Gebühren nicht zurückgezahlt. Für verlorene Eintrittsausweise wird kein Ersatz geleistet.
4. Der Zutritt ist nicht gestattet:
a. Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,
b. Personen, die Tiere mit sich führen,
c. Personen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden leiden.
5. Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die Benutzung nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.
6. Für Kinder unter 10 Jahren ist die Begleitung einer geeigneten Begleitperson erforderlich.
7. Jeder Gast muss im Besitz eines gültigen Eintrittsausweises für die entsprechende Leistung sein. Die jeweils gültige Entgeltordnung ist Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
8. Der beim Erwerb der Zugangsberechtigung ausgegebene Kassenbon ist bis zum Verlassen des Geländes aufzubewahren.
§ 4 Haftung
1. Der Betreiber haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Gäste. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Gastes aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die der Gast aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Gast regelmäßig vertrauen darf.
Als wesentliche Vertragspflicht des Betreibers zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Benutzung der Einrichtung, soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen teilweise gesperrt ist, sowie die Teilnahme an den angebotenen im Eintrittsgeld beinhalteten Veranstaltungen. Die Haftungsbeschränkung nach Satz 2 gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Betriebes abgestellten Fahrzeuge.
2. Dem Gast wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Betriebsgelände zu nehmen. Ein Anspruch auf Garderobenaufbewahrung besteht nicht. Von Seiten des Betreibers werden keinerlei Bewachung und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der Betreiber nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte.
Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen durch den Betreiber zur Verfügung gestellten Garderobenschrank und/oder einem Wertfach begründet keinerlei Pflichten des Betreibers in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Gastes, bei der Benutzung eines Garderobenschrankes und/oder eines Wertfaches diese ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel sorgfältig aufzubewahren.
3. Bei Verlust der Zugangsberechtigung, von Garderobenschrank- oder Wertfachschlüsseln oder Leihsachen wird ein Pauschalbetrag in Rechnung gestellt, der den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigt. Der jeweilige Betrag ist in der gültigen Preisliste aufgeführt. Dem Gast wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dass er wesentlich niedriger ist als der Pauschalbetrag.
§ 5 Benutzung des Betriebsgeländes
1. Der Gast ist für das Verschließen des Garderobenschrankes und die Aufbewahrung des Schlüssels selbst verantwortlich. Für verlorene Garderobenmarken, Schlüssel u.ä. sind vor Aushändigung der Kleidung 50 € zu entrichten. In derartigen Fällen ist vor der Aushändigung der Kleidung das Eigentum an den Sachen nachzuweisen. Der Verlierer erhält diesen Betrag zurück, falls der Schlüssel gefunden wird.
2. Schränke und Wertfächer, die nach Betriebsschluss noch verschlossen sind, werden vom Personal geöffnet. Der Inhalt wird danach als Fundsache behandelt.
3. Die angebotenen Wasserattraktionen verlangen Umsicht und Rücksichtnahme auf die anderen Gäste. Eine Überwachung des Badebetriebs durch den Betreiber erfolgt nicht. Das Baden erfolgt auf eigene Gefahr.
4. Die Benutzung der Sprunganlage ist nur nach der Freigabe durch das Aufsichtspersonal gestattet. Das Springen geschieht auf eigene Gefahr. Beim Springen ist unbedingt darauf zu achten, dass
a. der Sprungbereich frei ist,
b. nur eine Person das Sprungbrett betritt.
Das Unterschwimmen des Springbereiches bei Freigabe der Sprunganlage ist untersagt.
5. Das Reservieren von Stühlen und Liegen ist nicht gestattet.
6. Speisen und Getränke dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht und nur in den ausgewiesenen Bereichen verzehrt werden.
7. Die Benutzung des Kinderspielplatzes erfolgt auf eigene Gefahr.
8. Die Parkflächen des Betriebes stehen nur Besuchern des Freizeitgeländes sowie des Restaurants zur Verfügung. Die Benutzung ist gebührenpflichtig; die Parkgebühren werden öffentlich bekannt gemacht. Es gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Eine Überwachung des Parkgeländes durch den Betreiber erfolgt nicht.
9. Ohne Erlaubnis des Betreibers ist es nicht gestattet, innerhalb des Betriebsgeländes Druckschriften zu verteilen, Plakate anzubringen, Waren oder gewerbliche Leistungen anzubieten oder auszuführen. Reklame jeder Art, auch durch Lautsprecherübertragungen, ist untersagt.
§ 6 Sonderregelungen
1. Für sonstige Einrichtungen des Betriebes (z.B. Parkplätze, Sauna, Klettergarten etc.) können besondere Benutzungsordnungen erlassen werden.
2. Die Betriebsleitung kann weitere Vorschriften erlassen. In Einzelfällen kann der Betreiber Ausnahmen zulassen.
§ 7 Inkrafttreten der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten zum 01.05.2014 in Kraft.
Betreiber:
Belisama Steinsee GmbH & Co. KG
Geschäftsführerin: Nicole Wildmoser
Marienplatz 22, 80331 München
Tel: 08093 / 788
Handelsregister München HRB 102146